Wenn eine einvernehmliche Scheidung daran scheitert, dass sich entweder der andere nicht scheiden lassen will oder, dass man sich nicht über die Scheidungsfolgen einigen kann, bleibt einem in aller Regel nur die Scheidungsklage. Diese kann aber nur dann eingebracht werden, wenn man entweder bereits seit drei Jahren getrennt voneinander lebt oder, wenn man zumindest einen triftigen Scheidungsgrund hat, der dem anderen vorgeworfen werden kann. Ein Scheidungsgrund ist eine Eheverfehlung, die dazu geführt hat (oder zumindest dazu beigetragen hat), dass die Ehe gescheitert ist, z.B. ein Seitensprung, ein kriminelles Doppelleben oder häusliche Gewalt.

Was den wenigsten bewusst ist: Solche Eheverfehlungen verfristen binnen sechs Monaten! Man hat also ab dem Zeitpunkt, in dem man von einer Eheverfehlung erfährt, nur sechs Monate Zeit, um entweder die Scheidungsklage einzubringen oder zumindest die Haushalte zu trennen. Zieht nämlich einer aus, läuft diese Sechsmonatsfrist nicht weiter – zumindest so lange nicht, bis der andere einen vor die Wahl stellt, entweder wieder zusammen zu ziehen oder die Scheidungsklage einzureichen.

Zweck dieser Frist ist, dass man nicht jahrelang Scheidungsgründe sammeln soll und dem anderen womöglich das Gefühl gibt, sie verziehen zu haben, um sie dann bei günstiger Gelegenheit aus dem Ärmel zu ziehen.

 

Foto von Andrea Piacquadio von Pexels

 

Hinweis: Zum leichteren Verständnis ist die Rechtslage in diesem Artikel stark verkürzt dargestellt. Eine ergänzende Informationseinholung bei Betroffenheit von den angesprochenen Themen wird daher empfohlen.