Wenn Paare sich trennen, ist das fast immer mit Enttäuschung, Traurigkeit und mitunter auch mit Rachegefühlen verbunden. Wenn der Beziehung minderjährige Kinder entstammen, stellen sich neben der Bewältigung dieser Gefühle auch ganz praktische Fragen – nämlich nach der Obsorge, dem Kindesunterhalt, Kontaktregelungen und auch nach dem Wohnort der Kinder.

Nach der Trennung wird ein Elternteil zum sogenannten „Domizilelternteil“ erklärt (durch gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung der Eltern). Das ist jene jedenfalls (mit-)obsorgeberechtigte Person, bei der die Kinder überwiegend wohnen und betreut werden. Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist dies stets die/der Obsorgeberechtigte. Die Frage der (alleinigen oder geteilten) Obsorge regelt, wer die Kinder pflegen und erziehen darf, vor allem aber, wer Entscheidungen für die Kinder treffen darf, also deren Vermögen verwalten und sie vertreten darf.

Dem Domizilelternteil kommt – auch bei gemeinsamer Obsorge – grundsätzlich die Freiheit zu, alleine über den Wohnort der Kinder zu entscheiden. Er muss den anderen Elternteil aber rechtzeitig vor dem Umzug informieren. Liegt der künftige Wunsch-Wohnort mehrere hundert Kilometer entfernt oder im Ausland, muss der Domizilelternteil den anderen Elternteil jedenfalls in die Entscheidung miteinbeziehen und dessen Einwendungen berücksichtigen, sofern diese dem Wohl des Kindes entsprechen. Das letztlich stärkere Wohnortbestimmungsrecht hat der Domizilelternteil.

Sollte der andere obsorgeberechtigte Elternteil überzeugt sein, dass der Umzug nicht dem Wohl des Kindes entspricht, kann er einen Antrag am Pflegschaftsgericht (dem Bezirksgericht am Wohnort des Kindes) stellen. Bei der Entscheidungsfindung wird das Gericht abwägen, an welchem Wohnort die Bedürfnisse des Kindes am besten erfüllt werden können. Dabei spielt eine wesentliche Rolle, wie positiv, intensiv und regelmäßig der Kontakt zum anderen Elternteil bisher war und ob die Beziehung trotz Umzugs weiterhin lebendig gestaltet werden kann. Doch auch die Erwerbschancen des umzugswilligen Elternteils am neuen Ort verglichen mit dem bisherigen Wohnort sind zu berücksichtigen, da sich dies auch auf die Betreuung des Kindes auswirkt. Das Gericht hat alle für das Kindeswohl relevanten Aspekte einzubeziehen und schließlich jene Entscheidung zu treffen, die im konkreten Fall den Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht.

So individuell wie die Familien, sind auch die Lösungen, die für die Zeit nach der Trennung gefunden werden. Der Kreativität werden hierbei kaum gesetzliche Grenzen gesetzt – solange die Vereinbarungen den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden!

 

Text von Johanna Fiedler MA BA BA – juristische Mitarbeiterin Kanzlei Mag. Stephanie Migglautsch

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Hinweis: Zum leichteren Verständnis ist die Rechtslage in diesem Artikel stark verkürzt dargestellt. Eine ergänzende Informationseinholung bei Betroffenheit von den angesprochenen Themen wird daher empfohlen.