1. Keine Beweise zu den vermögensrechtlichen Ansprüchen sichern

Zwischen den Ehegatten ist im Zuge der Scheidung grundsätzlich (dh. mit ein paar Ausnahmen) alles aufzuteilen, was ab der Eheschließung bis zur Trennung hinzugekommen ist – sei es an Vermögenswerten oder aber auch an Schulden. Vielfach ist jedoch nicht beiden Ehegatten klar, was überhaupt vorhanden ist. Daher ist es ratsam – und zwar bevor man das Thema Scheidung erstmals anspricht – sämtliche Unterlagen, die Vermögenswerte oder Schulden betreffen, zu fotografieren/kopieren und an einem sicheren Ort zu verwahren/speichern. Denn wenn es um das emotionsgeladene Thema Scheidung geht, greifen die aufrichtigsten Menschen plötzlich zu schmutzigen Tricks. Darauf sollte man für alle Fälle vorbereitet sein.

2. Übereilt aus der Ehewohnung ausziehen

Grundsätzlich sind Ehepaare verpflichtet, gemeinsam zu wohnen. Wenn ein Ehepartner ohne guten Grund und ohne Zustimmung des anderen auszieht, kann ihm das in einem Scheidungsverfahren zum Vorwurf gemacht werden. Zudem kann es in manchen Situationen schwieriger sein, die Zuweisung der Ehewohnung im Aufteilungsverfahren zu erhalten, wenn man diese bereits verlassen hat.

3. Zu früh wieder eine Beziehung eingehen

Auch wenn man das Gefühl hat, dass die Ehe ohnehin nur noch auf dem Papier existiert und man vielleicht sogar schon getrennt voneinander lebt, kann einem eine neue Beziehung unter Umständen noch erfolgreich als Verschuldensgrund im Scheidungsverfahren angelastet werden. Zwar zählen Eheverfehlungen ab dem Moment, in dem die Ehe ohnehin nicht mehr zu retten ist, grundsätzlich nicht mehr; gewisse besonders schwere Ehewidrigkeiten sind jedoch im Scheidungsverfahren dennoch nicht ganz unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf man nämlich – solange man eben noch nicht geschieden ist – die Ehe trotz Trennung nicht mit Füßen treten.

4. Freiwillig mehr (Kindes- oder Ehegatten-)Unterhalt zahlen

Manche Eheleute resignieren im Zuge der Gespräche über die Scheidungsfolgen und willigen daher ein, einen bestimmten hohen Unterhaltsbetrag zu bezahlen. Wieder andere wollen Ihrem Ehepartner entgegenkommen und stimmen daher einer hohen Pauschalsumme zu, ohne sich zu informieren, wie hoch der Unterhalt tatsächlich sein sollte.

Das kann jedoch ungewollte Konsequenzen haben: Wird nicht ausdrücklich ein Fixunterhalt vereinbart (was zu Lasten von minderjährigen Kindern gar nicht möglich ist), ist der Unterhalt in weiterer Folge immer anzupassen, wenn eine wesentliche Änderung, etwa eine Einkommensveränderung, eintritt. Wird im Zuge der Scheidung mehr Unterhalt vereinbart als er nach den Gesetzen und den Kriterien der Rechtsprechung zustehen würde, kann das dazu führen, dass dies bei der nächsten Unterhaltsanpassung derart vom Gericht interpretiert wird, dass man sich freiwillig verpflichten wollte, stets in demselben Ausmaß mehr an Unterhalt zahlen, wie bei der Scheidung vereinbart. Hat man etwa im Zuge der Scheidung einen um 10% höheren Unterhalt vereinbart, so kann dies zur Folge haben, dass man auch in Zukunft bei Unterhaltsanpassungen immer um 10% mehr zahlen muss.

5. Keine (abschließende) Regelung bezüglich Schulden treffen

Wie bereits gesagt, sind grundsätzlich (dh., mit ein paar Ausnahmen) auch alle Schulden aufzuteilen – gleichgültig, ob sie auf einen der beiden Gatten lauten oder auf beide. Hier gibt es verschiedene Regelungsmöglichkeiten hinsichtlich derer man sich beraten lassen sollte.

Besonders wichtig zu wissen ist Folgendes: In den meisten Fällen übernimmt derjenige, der das Haus / die Wohnung übernimmt, auch den Kredit der damit in Zusammenhang steht. Wenn beide Ehegatten Kreditnehmer sind (oder einer zumindest Bürge ist), wäre das wünschenswerte Ziel natürlich, dass derjenige, der Ehewohnung und Kredit nicht behält, auch nicht mehr für den Kredit haften muss. Die Bank wird jedoch kaum jemals freiwillig einen der beiden Ehegatten aus der Haftung entlassen, weil die Bank mit zwei Zahlern stets besser abgesichert ist als mit einem. Wenn man dies im Zuge der Scheidung beantragt, hat das Gericht hier die Möglichkeit, einen auch für die Bank verbindlichen Beschluss zu fassen, wonach derjenige, der laut Vereinbarung der Ehegatten nicht mehr für den Kredit zahlen soll, zum Ausfallsbürgen (anstatt Mitkreditnehmer oder normaler Bürge) wird. Das bedeutet, dass die Bank nur dann etwas vom Ausfallsbürgen fordern kann, wenn sie ernsthaft und erfolglos versucht hat, Zahlungen von ihrem Hauptschuldner zu erhalten.

 

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